Anzahl Geschosse

Bei unterschiedlicher Anzahl Geschosse der das Atrium umgebenden Gebäudeteile wird ein Durchschnittswert aus den erfolgten Angaben zur Geschossigkeit gebildet und zur Bestimmung der Mindestbreite bzw. -fläche verwendet.

Ist eine einheitliche Anzahl Geschosse vorgesehen, ist für die Seiten A bis D jeweils derselbe Wert einzugeben.

Bei gewerblicher Nutzung der unteren Geschosse ist nur Anzahl der darüber liegenden Geschosse mit Wohnnutzung zu berücksichtigen.

Als obere Grenze der Geschossigkeit ist ein Wert von 8 Geschossen vorgegeben. Die Untergrenze liegt bei einem Geschoss. Bei halboffenen Gebäudeformen (U-Form) ist die Lüftungswirkung in der Regel ausreichend.

Wird das Atrium zur Belüftung und Belichtung zur Verbesserung der Belichtung auf einer Seite als Glasfassade bzw. transparent ausgestaltet, kann die Anzahl Geschosse auf einer Seite auf minimal 1 Geschoss reduziert werden. Dadurch verringern sich die notwendige Mindestbreite und -fläche des Atriums.