Lärmempfindliche Räume

Die LSV unterscheidet zwischen relevanten lärmempfindlichen Räumen in Wohnungen und solchen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 LSV).

 

Art. 2 Abs. 6 LSV

 

6 Lämempfindliche Räume sind:

    

a.

  

Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume, Korridore und Abstellräume;

    

b.

  

Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.

 
Lärmrelevante Räume