Die LSV unterscheidet zwischen relevanten lärmempfindlichen Räumen in Wohnungen und solchen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 LSV). |
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Art. 2 Abs. 6 LSV |
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6 Lämempfindliche Räume sind: |
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a. |
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Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume, Korridore und Abstellräume; |
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b. |
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Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm. |
Lärmrelevante |